StVollzG
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
16.03.1976
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.2025 I Nr. 349
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§ 161 StVollzG – Hausordnung

(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über
1.
die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,
2.
die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.
(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.