Übt der Untersuchungsgefangene eine ihm zugewiesene Arbeit, Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein nach §
43 Abs. 2 bis 5 zu bemessendes und bekannt zu gebendes Arbeitsentgelt. Der Bemessung des Arbeitsentgelts ist abweichend von §
200 fünf vom Hundert der Bezugsgröße nach §
18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu Grunde zu legen (Eckvergütung). §
43 Abs. 6 bis 11 findet keine Anwendung. Für junge und heranwachsende Untersuchungsgefangene gilt §
176 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.