(2) Bis zum 31. Dezember 2002 gilt §
9 Abs. 1 Satz 1 in der folgenden Fassung:
"Ein Gefangener soll in eine sozialtherapeutische Anstalt verlegt werden, wenn er wegen einer Straftat nach den §§
174 bis
180 oder
182 des Strafgesetzbuches zu zeitiger Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist und die Behandlung in einer sozialtherapeutischen Anstalt nach §
6 Abs. 2 Satz 2 oder §
7 Abs. 4 angezeigt ist."