StVollzG
Artikel oder Paragraph aufrufen
Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
HTML
,
PDF
Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
16.03.1976
Fundstelle:
BGBl I 1976, 581
(2088) (
1977 I 436
)
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.
2025 I Nr. 349
StVollzG vollständig anzeigen
‹ § 39
§ 41 ›
§ 40 StVollzG – Abschlußzeugnis
Aus dem Abschlußzeugnis über eine ausbildende oder weiterbildende Maßnahme darf die Gefangenschaft eines Teilnehmers nicht erkennbar sein.
‹ § 39
§ 41 ›