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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
16.03.1976
Fundstelle:
BGBl I 1976, 581
(2088) (
1977 I 436
)
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.12.
2025 I Nr. 349
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§ 56 StVollzG – Allgemeine Regeln
(1) Für die körperliche und geistige Gesundheit des Gefangenen ist zu sorgen. §
101
bleibt unberührt.
(2) Der Gefangene hat die notwendigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu unterstützen.
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