Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz - StVollzG)
StVollzG vollständig anzeigen
§ 78 StVollzG – Art, Umfang und Ruhen der Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft |
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Die §§
60,
61,
62a und
65 gelten für die Leistungen nach den §§
76 und
77 entsprechend.