StVZO 2012
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.04.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
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§ 35d StVZO 2012 – Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

(1) Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen.
(2) Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.