§ 47d StVZO 2012 – Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch |
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(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der
Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in Verbindung mit der
Verordnung (EU) 2017/1151, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxidemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reichweite und den Stromverbrauch nach den Vorgaben der genannten Verordnungen zu ermitteln.
(3) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der
Richtlinie 2007/46/EG oder nach Anhang VIII der
Durchführungsverordnung (EU) 2020/683, jeweils in der aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung, sind die nach dieser Richtlinie ermittelten Werte in einer Bescheinigung anzugeben, die dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu übergeben ist.
Fußnoten:
(+++ § 47d: Zur Anwendung vgl. § 72 Abs. 2 Nr. 5 +++)