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StVZO 2012
Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 54b Windsichere Handlampe
In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Absatz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere Handlampe mitgeführt werden.