Die Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Gesamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern (§§
32,
34,
36 Absatz 1) gelten für andere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprüfung der Achslasten gilt §
31c mit der Abweichung, dass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betragen darf.