StVZO 2012
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.04.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
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§ 64a StVZO 2012 – Einrichtungen für Schallzeichen

Fahrräder und Schlitten müssen mit mindestens einer helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenommen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für Schallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht angebracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken nicht zulässig.