StVZO 2012
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO 2012)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
26.04.2012
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.6.2024 I Nr. 191
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§ 66 StVZO 2012 – Rückspiegel

Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beobachtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht möglich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche Maschinen.