StZG
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Gesetz zur Sicherstellung des Embryonenschutzes im Zusammenhang mit Einfuhr und Verwendung menschlicher embryonaler Stammzellen (Stammzellgesetz - StZG)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
28.06.2002
Fundstelle:
BGBl I 2002, 2277
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 50 G v. 29.3.
2017 I 626
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§ 14 StZG – Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen §
6
Abs. 2 Satz 2 eine dort genannte Angabe nicht richtig oder nicht vollständig macht oder
2.
entgegen §
12
Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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