STzV
Verordnung über die Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr (Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung - STzV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
09.11.2005
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.3.2025 I Nr. 89
STzV vollständig anzeigen

§ 1 STzV – Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:
1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,
2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und
3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
1.
mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
2.
ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.