Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzustellen,
- 1.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder nichtöffentlichen Stellen oder Teile von ihnen lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen mit sicherheitsempfindlichen Stellen im Sinne des §
1 Absatz 4 sind,
- 2.
welches Bundesministerium für die nichtöffentliche Stelle zuständig ist und
- 3.
welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des §
10 Nummer 3 wahrnehmen.