§ 10 SUG – Internationale Untersuchungsregelungen im Sinne des Abschnitts 3 |
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Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationalen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz betroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.