SUrlV 2016
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.06.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
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§ 10 SUrlV 2016 – Sonderurlaub für fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung

(1) Für eine fremdsprachliche Aus- oder Fortbildung in einem Land, in dem die zu erlernende Sprache gesprochen wird, sind bis zu drei Monate Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Die Aus- oder Fortbildung muss im dienstlichen Interesse liegen.
(2) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 1 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 1 gewährt werden.