SUrlV 2016
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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet:
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Ausfertigungsdatum:
Datum der
Ausfertigung:
01.06.2016
Fundstelle:
BGBl I 2016, 1284
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.
2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.
1965 I 902
(SUrlV)
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§ 13 SUrlV 2016 – Sonderurlaub zur Ableistung von Freiwilligendiensten
Bis zu zwei Jahre Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung sind zu gewähren, wenn eine Beamtin oder ein Beamter
1.
ein freiwilliges soziales Jahr nach §
3
oder §
6
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
2.
ein freiwilliges ökologisches Jahr nach §
4
oder §
6
des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder
3.
einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz
ableistet.
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