SUrlV 2016
Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
01.06.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 3 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-2-11 v. 18.8.1965 I 902 (SUrlV)
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§ 5 SUrlV 2016 – Sonderurlaub zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte und zur Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten

Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung ist zu gewähren
1.
für die Teilnahme an öffentlichen Wahlen und Abstimmungen,
2.
zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher, staatsanwaltschaftlicher oder polizeilicher Termine, sofern sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind, oder
3.
zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder eines öffentlichen Ehrenamtes, wenn die Übernahme der Tätigkeit auf einer gesetzlichen Vorschrift beruht.