(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Teil 2 mit Ausnahme der §§
4 und
5 Absatz 1, der §§
6 und
7 Absatz 2, der §§
9,
11 und
56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§
63,
65,
84 bis
87 und
89 bis
91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§
3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).