Dienstbezüge im Sinne der §§
16 und
19 sind die Dienstbezüge nach §
1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienstbezügen im Sinne des §
17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach §
16 und der Ausgleichsbezüge nach §
17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.