§ 130 SVG 2025 – Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes |
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(1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) §
18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind.