§ 23 SVG 2025 – Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten |
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(1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgegangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beurlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung
- 1.
des §
9 Absatz 8 und des §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
2 Buchstabe a nicht in die festgesetzte Wehrdienstzeit,
- 2.
des §
11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
- 3.
des §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit,
- 4.
des §
13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des §
16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
- 5.
des §
21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbrochene Wehrdienstzeit
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
- 1.
einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
- 2.
einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugestanden worden ist, dass diese öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
- 3.
einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
- 4.
einer Elternzeit,
- 5.
einer Kindererziehung in dem in §
22 Absatz 2 Nummer 3 bestimmten Umfang und
- 6.
einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach §
28 Absatz 5 des Soldatengesetzes.
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprüche nach §
7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§
3) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufzurunden. §
22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit.