eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufssoldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des §
31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen,