Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG 2025)
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§ 37 SVG 2025 – Nicht zu berücksichtigende Zeiten |
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Zeiten nach §
30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig.