§ 62 SVG 2025 – Anwendungsbereich |
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(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschriften gelten
- 1.
ein Unterhaltsbeitrag nach §
51 als Ruhegehalt,
- 2.
ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
- 3.
die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§
16 Absatz 6 Satz 4 und 5, §
17 Absatz 2), außer für die Anwendung des §
68.
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§
59) gilt §
63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach §
59 Absatz 2 gewährter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versorgungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen.