SVHV
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1977
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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§ 15 SVHV – Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige Ausgaben bei gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungsausgaben können unabhängig von ihrer Höhe durch den Vorstand nach § 73 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt werden.
(2) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des § 73 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die nächste Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Der Vorstand kann Ausnahmen zulassen.