SVHV
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1977
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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§ 33 SVHV – Beauftragter für den Haushalt

(1) Bei jedem Versicherungsträger hat der Geschäftsführer einen Beauftragten für den Haushalt zu bestellen, soweit er diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Geschäftsführer unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.