SVHV
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
21.12.1977
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 14 G v. 12.5.2026 I Nr. 137
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§ 8 SVHV – Übertragbarkeit

Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.