Gesetz zur Angleichung des Sozialversicherungsrechts im Saarland an das
im übrigen Bundesgebiet geltende Recht (Sozialversicherungs-Angleichungsgesetz Saar - SVSaarAnglG)
Eine bei Inkrafttreten dieses Abschnitts nach der Verordnung über die Durchführung der Krankenversicherung der Rentner im Saarland bestehende freiwillige Versicherung bleibt unberührt.