SVWO 1997
Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO 1997)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
28.07.1997
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 174
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§ 44 SVWO 1997 – Frist für die briefliche Stimmabgabe

Der Wähler soll den Wahlbrief möglichst frühzeitig absenden; er muß ihn so rechtzeitig absenden, daß der Wahlbrief spätestens am Wahltag bei dem Versicherungsträger eingeht. In den Wahlunterlagen ist dieser Tag genau zu bezeichnen. Wahlbriefe, die erst am Tage nach dem Wahltag zu Dienstbeginn bei dem Empfänger oder im Postfach des Empfängers vorgefunden werden, gelten im Zweifelsfalle als rechtzeitig eingegangen.