(1) Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind berechtigt, 50 Prozent der ihnen durch die Nachrüstung nach den §§
4 bis
9 zusätzlich entstehenden jährlichen Kosten über die Netzentgelte geltend zu machen.
(2) Auf Betreiber von geschlossenen Verteilernetzen ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.