(1) Betreiber von Anlagen gemäß §
2 Absatz 2 und Betreiber von Entkupplungsschutzeinrichtungen im Sinne von §
14 Absatz 1 sind verpflichtet, die Nachrüstung ihrer Anlage oder Entkupplungsschutzeinrichtung innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der schriftlichen oder elektronischen Nachrüstungsaufforderung gemäß §
12 nachzuweisen.
(3) Die Frist ist gehemmt im Zeitraum vom Zugang des vollständigen Ausnahmebegehrens bei dem Netzbetreiber gemäß §
16 Absatz 1 Satz 1 bis zum Zugang der Mitteilung der Entscheidung gemäß §
17 Absatz 1 durch den Netzbetreiber an den Betreiber der Anlage sowie während der Prüffrist der Betreiber von Übertragungsnetzen gemäß §
21 Absatz 3 und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gemäß §
21 Absatz 5.