TabakerzG
Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
04.04.2016
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 8.12.2024 I Nr. 405
TabakerzG vollständig anzeigen

§ 33 TabakerzG – Ermächtigungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, um eine einheitliche Durchführung der Überwachung zu fördern, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,
1.
Vorschriften zu erlassen über
a)
die personelle, apparative und sonstige technische Mindestausstattung von Prüflaboratorien,
b)
die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung privater Sachverständiger, die zur Untersuchung von amtlich zurückgelassenen Proben befugt sind;
2.
Vorschriften über Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Erzeugnissen zu erlassen.