zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach §
5 Absatz 1, zur Verifizierung der Angaben in Emissionsberichten nach §
5 Absatz 2 sowie zur Einreichung eines Überwachungsplans nach §
6, einschließlich der Zulassung vereinfachter Maßnahmen zur Emissionsberichterstattung und zur Verifizierung.