Doppelbelastungen infolge des Einsatzes von Brennstoffen, die im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil B Abschnitt 2 des Anhangs in Verkehr gebracht werden, im Rahmen einer Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs, insbesondere im Fall der Eigenverwendung oder einer Direktlieferung von Brennstoffen im Hinblick auf die Anforderungen und das Verfahren zur Anrechnung von Brennstoffmengen im Rahmen der Emissionsberichterstattung, soweit der Einsatz dieser Brennstoffe im Rahmen des Emissionsberichts nach §
5 Absatz 1 für diese Tätigkeit nach Teil A Abschnitt 2 des Anhangs nachgewiesen ist;