Gesetz über den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen (Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz - TEHG 2025)
TEHG 2025 vollständig anzeigen
§ 54 TEHG 2025 – Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber |
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Abweichend von §
6 Absatz 1 und 2 gilt der für das Jahr 2023 genehmigte Überwachungsplan eines Luftfahrzeugbetreibers für das Jahr 2024 fort.