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Vollständiges Gesetz anzeigen

§ 8  Inhalt von Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten zwei Ausbildungsjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.