Bis zur Bekanntmachung des nach §
12a Absatz 3 und §
18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist §
28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.