ThUG
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2010
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
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§ 17 ThUG – Ausschluss der Rechtsbeschwerde und der Sprungrechtsbeschwerde

Die Entscheidungen des Beschwerdegerichts können nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen können nicht mit der Sprungrechtsbeschwerde angefochten werden.