ThUG
Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (Therapieunterbringungsgesetz - ThUG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
22.12.2010
Fundstelle:
Stand:
Geändert durch Art. 8 G v. 5.12.2012 I 2425
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§ 6 ThUG – Beteiligte

(1) Beteiligte sind der Betroffene und der Antragsteller.
(2) Der dem Betroffenen beigeordnete Rechtsanwalt wird durch seine Beiordnung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen.
(3) Auf ihren Antrag sind als Beteiligte hinzuzuziehen:
1.
die zuständige untere Verwaltungsbehörde und der Leiter der Einrichtung, in der sich der Betroffene zur Vollstreckung der Sicherungsverwahrung befindet, sofern sie nicht Antragsteller sind, sowie
2.
die Führungsaufsichtsstelle des Betroffenen.
Fußnoten:
§ 6 Abs. 3 Nr. 1 idF d. G v. 5.12.2012 I 2425: Sachsen - Abweichung durch § 2 Sächsisches Therapieunterbringungsausführungsgesetz (SächsThUGAG) v. 10.4.2013 SächsGVBl. S. 234 mWv 9.5.2013 (vgl. BGBl. I 2013, 1479)