Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten
Verordnung (EU) 2019/624 gilt §
3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend.