Die zuständige Behörde hat in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen kleine Mengen von frischem Fleisch von Geflügel oder Hasentieren nach §
3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung abgegeben werden, mindestens zweimal jährlich eine Schlachttieruntersuchung in Form einer regelmäßigen Gesundheitsüberwachung des Bestandes durchzuführen. Satz 1 gilt nicht in Fällen des §
3 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung.