TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.01.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 20.12.2022 I 2752
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§ 13a TierNebG – Strafvorschriften

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 2a ein dort bezeichnetes tierisches Nebenprodukt oder Folgeprodukt abholt, sammelt, kennzeichnet, befördert, lagert, behandelt, verarbeitet, verwendet oder beseitigt.