TierNebG
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG)
Quelle:
Gesetze im Internet: HTML, PDF
Ausfertigungsdatum:Datum der
Ausfertigung:
25.01.2004
Fundstelle:
Stand:
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 18 G v. 20.12.2022 I 2752
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§ 2 TierNebG – Zuständigkeit

Die Durchführung der in § 1 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde), im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.