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Vollständiges Gesetz anzeigen
§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit Verfahrensbestimmungen
(1) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die §§ 83 bis 86, 89 bis 93 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten entsprechend.