(1) Seuchen im Sinne des §
2 Absatz 2, §
16 Absatz 3 Nummer 1, §
18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und §
27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 oder Anlage 2 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.
(2) Seuchen im Sinne des §
5 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 4, §
15 Nummer 2 und §
41 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes sind solche, die in Anlage 1 jeweils in Spalte 2 dieser Verordnung aufgeführt sind.