§ 23 TierSeuchSchBMV – Sonderbestimmungen für den Handel mit bestimmten Drittländern |
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(1) Abweichend von den §§
22,
24 bis
27 und
30 bis
35 gelten für die Einfuhr von Tieren und Waren aus Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln die §§
6,
8 bis
11,
13 bis
14 und
18 bis
21 entsprechend.
(2) Abweichend von den §§
22,
25 bis
27 und
30 bis
32 gelten für die Einfuhr von Fischen aus Island §
6 Abs. 1 und die §§
8,
11,
14 und
18 bis
21 entsprechend.
(3) Für die Ausfuhr von Tieren und Waren nach Andorra, Norwegen, San Marino oder den Färöer Inseln gelten die §§
6,
8 Abs. 1 und 4 sowie die §§
9a bis
12,
14,
15,
18 und
21 entsprechend.
(4) Für die Ausfuhr von Fischen nach Island gelten §
6 Abs. 1, §
8 Abs. 1 und 4 sowie die §§
11,
14,
18 und
21 entsprechend.
(5) Abweichend von §
37 gelten für die Durchfuhr von Tieren und Waren, die für Andorra, Norwegen, San Marino oder die Färöer Inseln bestimmt sind, die §§
22 und
23a bis
32 entsprechend.
(6) Abweichend von §
37 gelten für die Durchfuhr von Fischen, die für Island bestimmt sind, §
22 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§
25 bis
32 entsprechend.