§ 34a TierSeuchSchBMV – Eingeführte Affen und Halbaffen |
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(1) Bei eingeführten Affen und Halbaffen gilt §
13a entsprechend.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann das Verbringen im Einzelfall genehmigt werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier nicht von Privatpersonen gehalten wird und Tierseuchen nicht verbreitet werden.