(1) Sofern die Bundesnetzagentur beabsichtigt, ein Vergabeverfahren nach §
91 Absatz 9 in Verbindung mit §
100 in Bezug auf harmonisierte Frequenzen für drahtlose Breitbandnetze und -dienste oder Maßnahmen nach §
105 Absatz 2 durchzuführen, unterrichtet sie die Gruppe für Frequenzpolitik über entsprechende Entscheidungs- oder Maßnahmeentwürfe zeitgleich mit deren Veröffentlichung im Anhörungsverfahren.